Änderung Abschreibung Betriebsgebäude
Neuregelung ab 2016
Betrieblich genutzte Gebäude
Im Zuge der Steuerreform wurde die AfA für betrieblich genutzte Betriebsgebäude einheitlich mit 2,5 % festgesetzt. Bisher waren auch 2, 2,5 oder 3 % möglich.
Gebäude für Wohnzwecke
Für Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet werden, gilt nun ein Abschreibungssatz von 1,5 % (bisher in der Regel 2 %).
Hinweis: In beiden Fällen kann eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen werden. Wenn bereits in der Vergangenheit eine andere Nutzungsdauer nachgewiesen wurde, kommt es durch die Neuregelungen im Zuge der Steuerreform zu keiner weiteren Änderung.
Unterschied betriebliche Nutzung und Überlassung für Wohnzwecke
Zu diesem Thema hat das BMF eine Information in Begutachtung geschickt. Diese Information gibt die Rechtsansicht des BMF wieder. Änderungen in diesem Bereich sind noch möglich. Eine Überlassung für Wohnzwecke liegt nach Ansicht des BMF jedenfalls dann vor, wenn die Überlassung von Wohnraum über einen Zeitraum von zumindest drei Monaten erfolgt. Wenn betriebszugehörige Arbeitnehmer in einem (Neben-)Gebäude wohnen, liegt allerdings immer eine Überlassung zu Wohnzwecken vor, unabhängig davon, wie lange der einzelne Arbeitnehmer das Gebäude für Wohnzwecke nutzt. In diesem Fall beträgt der Abschreibungssatz daher immer 1,5 %.
Wird das Gebäude zur gewerblichen Beherbergung genutzt, wie z. B. bei Hotels oder Gaststätten, liegt in der Regel keine Überlassung für Wohnzwecke vor, außer das Gebäude bzw. der Gebäudeteil wird tatsächlich länger an eine betriebsfremde Person überlassen (mindestens drei Monate).
Keller, Lagerräume, Parkplätze
Zur Wohnraumvermietung zählen Gebäudeteile (z. B. Keller oder Lager), wenn
- sich der Raum im selben Gebäude befindet und
- alle Flächen vom selben Vermieter im Rahmen bzw. ergänzend zur Wohnraumüberlassung gemietet werden.
Garagen bzw. Parkplätze, die mit der Wohnung mitvermietet werden, zählen nicht zur Wohnungsvermietung. Hier ist der AfA-Satz von 2,5 % anzuwenden.
Stand: 29. März 2016
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