SV-pflichtige Gewinnausschüttungen werden an die SVS übermittelt
Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der Pflichtversicherung im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).
Viele Gesellschafter-Geschäftsführer liegen bereits ohne Berücksichtigung von Ausschüttungen mit ihrem Einkommen als Geschäftsführer über der Höchstbeitragsgrundlage. Diese beträgt z. B. für das Jahr 2020 € 75.180,00. Sie betrifft diese Beitragspflicht daher nicht.
Die zur Berechnung der durch die Ausschüttung erhöhten Beitragsgrundlage erforderlichen Informationen sind aus den Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter-Geschäftsführer, die an die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bisher übermittelt wurden, nicht ersichtlich. Allerdings war schon seit 2016 bei der Meldung der Kapitalertragsteuer an die Finanz anzugeben, welcher Betrag der Ausschüttung einem GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer zugeflossen ist.
Nun wurde die Verordnung betreffend der Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geändert. Die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung sind der SVS seitens der Finanz insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen, als sie sich auf Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beziehen.
Dies betrifft Kapitalertragsteueranmeldungen, die Ausschüttungen betreffen, die ab dem Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab dem 1. Jänner 2019.
Stand: 07. April 2020
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Ausgabe April 2020
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