Seitenbereiche
Titelbild: Inhalte
Inhalt

Steuern für Weihnachtsgeschenke?

Damit die Freude über Weihnachtsgeschenke allseits ungetrübt bleibt, informieren wir Sie, wie Sie Ihre Mitarbeiter und Kunden möglichst steuerschonend beschenken können.

Mitarbeitergeschenke

Ertragsteuer

Für den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn.

Für den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber um Sachzuwendungen. Grundsätzlich unterliegen solche Zuwendungen genauso wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer. Für Geschenke räumt der Gesetzgeber aber eine Ausnahme ein, und lässt sie bis zu einem Betrag von € 186,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Solche Geschenke können auch Autobahnvignetten, nicht in bar ablösbare Gutscheine oder Goldmünzen bzw. -dukaten sein. Das Geschenk darf aber nicht den Charakter einer individuellen Entlohnung haben, sondern sollte ein allgemeines Geschenk an alle Mitarbeiter sein. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig.

Umsatzsteuer

War der Arbeitgeber beim Erwerb der Mitarbeitergeschenke zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss er für sie auch Umsatzsteuer abführen. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten, bei Eigenherstellung des Geschenks sind es die Selbstkosten. Die Umsatzsteuerpflicht besteht nicht für geringfügige Geschenke – beispielsweise für Getränke am Arbeitsplatz.

Kundengeschenke

Ertragsteuer

Grundsätzlich sind Weihnachtsgeschenke an Kunden sogenannte „Repräsentationsaufwände“ und als solche für den Unternehmer nicht abzugsfähig. Denn Repräsentationsaufwendungen sind immer von privaten Motiven mitgetragen. Hingegen können bestimmte Werbegeschenke, z. B. Kugelschreiber mit Firmenlogo, als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Umsatzsteuer

Auch Kundengeschenke sind in der Regel nur umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer beim Erwerb des Geschenks zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Das ist bei Repräsentationsaufwendungen nicht der Fall, bei Werbegeschenken schon. Jedoch sind Werbegeschenke bis zu einem Wert von € 40,00 (ohne USt) pro Kalenderjahr und Kunde von der Umsatzsteuer ausgenommen. Geringwertige Werbeträger, wie Kugelschreiber oder Feuerzeug, sind vernachlässigbar und auch nicht für die 40-Euro-Grenze mitzuberechnen. Warenmuster für Zwecke des Unternehmens unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuerpflicht.

Stand: 29. November 2016

Bild: Edler von Rabenstein - Fotolia.com

Sie haben Fragen zu diesem Newsartikel? Dann kontaktieren Sie uns - wir sind Ihr Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder im Pongau!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.