Steuererklärung 2017: Welche Sonderausgaben werden automatisch berücksichtigt?
Bestimmte Zahlungen für Sonderausgaben, die seit dem 1.1.2017 getätigt wurden, werden automatisch für die Steuererklärung 2017 erfasst.
Welche Sonderausgaben betrifft es im Wesentlichen?
- verpflichtende Kirchenbeiträge bzw. Beiträge an Religionsgesellschaften
- Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren (keine Spenden, die als Betriebsausgaben berücksichtigt werden)
- Beiträge für freiwillige Weiterversicherungen, Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen
Alle empfangenden Organisationen müssen eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Zahlungen an bestimmte vergleichbare ausländische Organisationen, die bisher abzugsfähig waren, bleiben das auch weiterhin, aber sie werden nicht automatisch erfasst. Nicht automatisch übermittelt werden z. B. auch Steuerberatungskosten, Rentenzahlungen, Beiträge zur Wohnraumschaffung und -sanierung und Versicherungen (die letzten beiden sind ohnedies nur mehr eingeschränkt absetzbar).
Was muss der Zahler beachten?
Soll eine entsprechende Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt werden, müssen bei der Zahlung Vor-/Zuname und das Geburtsdatum exakt so angegeben werden, wie dies am Meldezettel ersichtlich ist, da für die Finanz sonst keine Zuordnung der Sonderausgaben zur Steuererklärung möglich ist. Sogenannte „Spendenerlagscheine“ stellen strukturierte Eingabefelder für die Identifikationsdaten zur Verfügung.
Achtung: Wenn diese Daten nicht bekannt gegeben werden, kann die Zahlung grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es ist auch nicht möglich, den Betrag bei der Steuererklärung einzugeben.
Betriebliche Spenden
Bei betrieblichen Spenden sind die Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum) der Spendenorganisation nicht bekannt zu geben. Die Spende wird dann auch nicht automatisch als Sonderausgabe berücksichtigt. Betriebliche Spenden sind wie bisher in der Steuererklärung als Betriebsausgaben anzugeben, ein allfälliger Überschreitungsbetrag als Sonderausgabe.
Kirchenbeiträge
Ausgaben für Kirchenbeiträge, aber auch z. B. Zahlungen für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten, können auch abgesetzt werden, wenn diese für den (Ehe-)Partner oder für die Kinder des Steuerpflichtigen geleistet werden. Die Kirche kann diese Möglichkeit jedoch nicht für den Steuerpflichtigen bei der Übermittlung berücksichtigen. Eine von der Übermittlung abweichende Zuordnung kann in der Steuererklärung beantragt werden (neues Formular).
Überprüfung und Fehlerbehebung
In FinanzOnline wird der Zahler überprüfen können, ob und in welcher Höhe Zahlungen zu Sonderausgaben übermittelt wurden. Wenn eine Organisation eine Zahlung erhalten hat, aber keine oder falsche Beträge an die Finanzverwaltung übermittelt, muss der Zahler die Organisation kontaktieren, damit der Fehler behoben wird.
Stand: 28. November 2017
Sie haben Fragen zu diesem Newsartikel? Dann kontaktieren Sie uns - wir sind Ihr Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder im Pongau!
Ausgabe Dezember 2017
- Welche steuerlichen Änderungen sind im neuen Regierungsprogramm geplant?
- Nicht vergessen am Jahresende: Jahresbeleg der Registrierkasse ausdrucken und prüfen!
- Welche Gesetzesbeschlüsse bescherte uns der Wahlkampf?
- Wie kann man weihnachtliche Steuern für die Mitarbeiter vermeiden?
- Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen
- Wollen Sie Ihren Mitarbeitern finanziell unter die Arme greifen?
- Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)
- Wozu brauchen Unternehmer ab 1.1.2018 für Wertpapiergeschäfte einen LEI?