Wie kann man weihnachtliche Steuern für die Mitarbeiter vermeiden?
Die Vorweihnachtszeit ist auch die Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern, samt allfälliger Geschenke für die Mitarbeiter.
Grundsätzlich wären aber alle Zuwendungen an die Arbeitnehmer der Sozialversicherung und der Steuer zu unterwerfen.
Betriebliche Weihnachtsfeier
Betriebsveranstaltungen sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei ist zu beachten, dass alle betrieblichen Veranstaltungen eines Jahres zusammengerechnet werden.
Weihnachtsgeschenke
(Weihnachts-)Geschenke für Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedoch um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Autobahnvignetten usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.
Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten, wie z. B. Getränke am Arbeitsplatz, Blumen) sind umsatzsteuerpflichtig, sofern sie zu einem Vorsteuerabzug berechtigt haben. Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, gibt es kein umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht und daher die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig ist.
Stand: 28. November 2017
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