Neue Dokumentationspflichten bei Entsendungen
Mit 28.3.2024 wurde in Österreich die EU-Transparenzrichtlinie umgesetzt, welche unter anderem im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) erweiterte Pflichten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Dienstzetteln oder Mindestangaben bei Dienstverträgen vorsieht. Auch bei Auslandsdienstzetteln (Entsendevereinbarungen) wurden die Mindestangaben erweitert und der Auslandsdienstzettel hat bei Auslandstätigkeiten von mehr als einem Monat nunmehr folgende Inhalte zu umfassen:
- Angabe des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,
- die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
- allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
- allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandstätigkeit einschließlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
- allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
- einen Hinweis zur offiziellen Seite des Einsatzstaates zum Thema Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen.
Kein gesonderter Auslandsdienstzettel muss hingegen erstellt werden, wenn die angeführten Inhalte bereits im Arbeitsvertrag oder in einem sonstigen Dokument enthalten sind.
Strafbestimmungen
Wird auf die Ausstellung eines Auslandsdienstzettels verzichtet, so drohen Verwaltungsstrafen zwischen € 100,00 und € 436,00. Sind mehr als 5 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer betroffen oder liegt bereits ein Verstoß innerhalb der letzten drei Jahre vor, so erhöht sich die Verwaltungsstrafe auf € 500,00 bis € 2.000,00.
Auch wenn für mehrere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer kein Auslandsdienstzettel ausgestellt wurde, liegt nur eine Verwaltungsübertretung vor, weshalb keine Strafkumulation erfolgt.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Einleitung eines Strafverfahrens von der Verhängung einer Geldstrafe gänzlich abzusehen, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nachweislich in der Zwischenzeit den Auslandsdienstzettel ausgehändigt hat und das Verschulden nur als gering zu bewerten ist.
Stand: 26. Juni 2024
Sie haben Fragen zu diesem Newsartikel? Dann kontaktieren Sie uns - wir sind Ihr Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder im Pongau!
Ausgabe Juli 2024
- Energiekostenpauschale 2 (für 2023) für Kleinunternehmen bis 8.8.2024 beantragen!
- Welche steuerlichen Änderungen sollen mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 geregelt werden?
- Aufladen des E-Firmenautos: Ist ein Sachbezug zu versteuern?
- Familienbeihilfe: Wie viel können Studierende dazuverdienen?
- Wie hoch ist der Anstieg der Stundungszinsen ab 1.7.2024?
- Wie hoch ist der Klimabonus 2024?
- Was ist eine Negativsteuer?
- Krisen: Tipps zur Vorbereitung