GmbH: Was bedeuten Mindeststammkapital und Mindestkörperschaftsteuer?
Mindeststammkapital
Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt grundsätzlich € 35.000,00. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass die Gesellschaft die Gründungsprivilegierung in Anspruch nimmt. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens € 10.000,00 betragen. Davon ist die Hälfte bar einzuzahlen. Die Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Die Eintragungen betreffend die Gründungsprivilegierung im Firmenbuch können erst entfallen, wenn zuvor die Mindesteinzahlungserfordernisse von € 35.000,00 erfüllt werden.
Mindestkörperschaftsteuer
Die Mindestkörperschaftsteuer haben unbeschränkt steuerpflichtige GmbHs grundsätzlich in folgender Höhe zu entrichten.
Mindest-KöSt | Für jedes volle Kalendervierteljahr | Jahresbeitrag |
für eine bestehende GmbH | € 437,50 | € 1.750,00 |
für eine nach dem 30.6.2013 neu gegründete GmbH: | ||
- in den ersten fünf Jahren | € 125,00 | € 500,00 |
- für die nächsten fünf Jahre | € 250,00 | € 1.000,00 |
- danach | € 437,50 | € 1.750,00 |
Ist die tatsächliche KöSt (z. B. 25 % von € 1.000,00 = € 250,00) niedriger als die Mindest-KöSt (z. B. € 1.750,00), so kann die Differenz zur Mindest-KöSt unbegrenzt auf die Körperschaftsteuerschuld der folgenden Jahre angerechnet werden.
Stand: 26. September 2017
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