Wie können Geschäftsessen von der Steuer abgesetzt werden?
Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragssteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinanderzuhalten.
Umsatzsteuerrecht
Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegt. Den Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Steuerpflichtige für jede einzelne Ausgabe erbringen. Im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 wurde die Umsatzsteuer in der Gastronomie wie berichtet auf 5 % gesenkt. Der Steuersatz von 5 % kann laut BMF vom Gastronomiebetrieb auch händisch oder per Stempel auf dem Registrierkassenbeleg ausgewiesen sein. Für den Vorsteuerabzug müssen alle notwendigen Rechnungsmerkmale gemäß Umsatzsteuergesetz vorliegen.
Ertragssteuerrecht
Unterschieden werden müssen die Begriffe Werbe- und Repräsentationsaufwand. Dient die Bewirtung Werbezwecken, müssen Informationen zum Produkt oder zur Leistung des Unternehmens dargeboten werden. Werbung hat das Ziel, einen Neukunden oder neue Aufträge zu gewinnen. Repräsentationsaufwendungen liegen vor, wenn der Unternehmer Aufwendungen tätigt, um seine Firma anderen Unternehmern zu präsentieren.
Voll abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen, in denen die Bewirtung
- einen Leistungsinhalt darstellt, wie zum Beispiel Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten bereits im Schulungspreis enthalten waren.
- einen Entgeltcharakter hat, wie zum Beispiel, wenn ein Journalist einen Informanten bewirtet. Als Gegenleistung für die Bewirtung erhält der Journalist wichtige Informationen zum Schreiben eines Artikels.
- (nahezu) keine Repräsentationskomponente enthält, wie beispielsweise eine einfache Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen zum Zweck der Produktpräsentation.
75 % (von 1. Juli bis 31. Dezember 2020, sonst 50 %) der Aufwendungen können abgezogen werden bei werbewirksamen Betriebsaufwendungen, wenn die Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt. Zum Beispiel: Ein Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses. Der Prozentsatz wurde zur Unterstützung der Gastronomie für das zweite Halbjahr 2020 von 50 % auf 75 % erhöht.
Zur Gänze nicht abzugsfähig sind alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden. Zum Beispiel ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss.
Stand: 27. August 2020
Sie haben Fragen zu diesem Newsartikel? Dann kontaktieren Sie uns - wir sind Ihr Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder im Pongau!
Ausgabe September 2020
- Wie können Verluste aus 2020 steuerlich in Vorjahren verwertet werden?
- Stundungen und Ratenzahlungen bei der Finanz: Was ist bis Ende September 2020 besonders zu beachten?
- Coronavirus: Was bringt die zweite Phase des Fixkostenzuschusses?
- Coronavirus: Welche Regelungen enthält die Förderrichtlinie zur COVID-19-Investitionsprämie?
- Können die Kosten der Betreuung zu Hause steuerlich berücksichtigt werden?
- Was ist bis zum 30.9.2020 von Unternehmern besonders zu beachten?
- Wie berechnet sich die Einkommensteuer nach Tarif?
- Wie wurde die Negativsteuer erhöht?
- Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung bis zum 30.9.
- Wie kann ich mich mit meinem Unternehmen auf eine Nische spezialisieren?