Vermietung von Zimmern mit Frühstück
Allein aufgrund der Bezeichnung „Urlaub am Bauernhof“ werden die Einnahmen aus einer Zimmervermietung nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet. Eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit liegt nur vor, wenn die für einen Bauernhof typischen Einrichtungen vorhanden sind.
Ansonsten gehört die Vermietung nach dem Einkommensteuerrecht entweder zu den Einkünften
- aus Gewerbebetrieb oder
- aus Vermietung und Verpachtung.
Eine Unterscheidung ist wichtig, weil je nach Einkunftsart unterschiedliche gesetzliche Regelungen anzuwenden sind.
Wir informieren Sie gerne näher
Bei der Zimmervermietung gibt es sehr viele unterschiedliche Varianten, deshalb informiert dieser Artikel nur vereinfacht über die Grundlagen. Schwierig ist vor allem auch die Beurteilung, wenn Mischformen aus Zimmer- und Appartementvermietungen vorliegen. Diesen Bereich umfasst dieser Artikel nicht.
Wenn Sie Zimmer oder Appartements vermieten, empfehlen wir unbedingt eine persönliche Beratung, damit wir Ihre individuelle Situation beurteilen können.
Wann liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor?
Vermietung inklusive Nebenleistung
Die Umsätze aus der Zimmervermietung zählen dann zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn bis zu zehn Fremdenbetten inklusive Nebenleistungen vermietet werden, wie z. B. ein Frühstück oder Reinigung der Räume. Typisch für einen „Urlaub am Bauernhof“ sind auch Nebenleistungen, wie beispielsweise Produktverkostungen, „Mitarbeit der Gäste“, Besichtigung des Betriebs, Zugang zu den Stallungen.
Die Zimmer müssen nicht unbedingt an Urlaubsgäste vermietet werden, sondern z. B. auch an Arbeiter.
Gewinnermittlung bei einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb
Der Gewinn aus der Zimmervermietung muss mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Pauschalierte Land- und Forstwirte können als Betriebsausgaben 50 % der Betriebseinnahmen ansetzen – sowohl bei Voll- als auch bei Teilpauschalierung.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb
Bei einer Vermietung von mehr als zehn Fremdenbetten inklusive Nebenleistungen handelt es sich um eine gewerbliche Zimmervermietung.
Vermietung und Verpachtung
Die reine Vermietung von Ferienzimmern oder Ferienwohnungen ohne Verpflegungsangebot, Reinigung oder sonstigen Nebenleistungen fällt unter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, solange sie nur von geringem Ausmaß ist (ansonsten ist eine gewerbliche Tätigkeit gegeben). Werden mehr als fünf Appartements vermietet, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.
Stand: 27. März 2015
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