Was ist bei Pensionspferdehaltung für die Umsatzsteuer zu beachten?
Regelbesteuerung
Die Umsätze aus Pensionspferdehaltung sind nicht durch das allgemeine Pauschale für Land- und Forstwirte abpauschaliert. Solche Umsätze unterliegen grundsätzlich dem Normalsteuersatz von 20 %. Die Rechnungen sind also mit 20 % Umsatzsteuer auszustellen.
Vorsteuerabzug
Aus den entsprechenden Aufwendungen, die der Pensionspferdehaltung dienen, kann im Gegenzug Vorsteuer geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen müssen aber betrieblich veranlasst sein, es muss auch tatsächlich Vorsteuer enthalten sein, und es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.
Vorsteuerpauschalierung
In einer eigenen Verordnung ist nun eine Pauschalierungsmöglichkeit für die Vorsteuer bei Pensionspferdehaltung mit bestimmten Voraussetzungen geregelt.
Die Pauschalierung gilt bei Umsätzen aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Pensionshaltung von Pferden muss zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abdecken und umfasst neben der Grundversorgung sämtliche im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen (z. B. Pflege).
Der Durchschnittssatz für den Vorsteuerbetrag beträgt pro eingestelltem Pferd und Monat € 24,00. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, so ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.
Neben dem Vorsteuerpauschale sind Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen (z. B. Stallgebäude), insoweit dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, gesondert abziehbar.
Kleinunternehmer
Unternehmer mit einem Nettojahresumsatz von bis zu € 30.000,00 sind von der Umsatzsteuer befreit. In diesem Fall sind die Rechnungen ohne Umsatzsteuer auszustellen (sonst schuldet man die Steuer kraft Rechnungslegung) und kann aber auch keine Vorsteuern geltend machen. Für diese Grenze sind allerdings sämtliche Umsätze des Unternehmers zu beachten. Bei pauschalierten Landwirten kann der Umsatz mit dem 1,5-fachen des Einheitswertes der selbstbewirtschafteten Fläche geschätzt werden. Zusätzlich sind jene Umsätze zu berücksichtigen, die nicht von der Vollpauschalierung umfasst sind.
Stand: 28. März 2019
Sie haben Fragen zu diesem Newsartikel? Dann kontaktieren Sie uns - wir sind Ihr Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder im Pongau!
Ausgabe Frühling 2019
- Was änderte sich im Landarbeitsrecht?
- Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2018
- Familienbonus Plus: Wie ist mit laufenden Änderungen umzugehen?
- Warnung des Finanzministeriums: ACHTUNG vor Internetbetrügern
- Für Erntehelfer sind ab 2019 Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten
- Was muss bei der Kreditaufnahme beachtet werden?