Erhöhte Absetzbeträge: Eine Arbeitnehmerveranlagung kann sich für 2021 besonders lohnen
Die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden. Sollten Sie keine Veranlagung für 2021 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch.
Mit der Arbeitnehmerveranlagung können unter anderem Werbungskosten (z. B. das Pendlerpauschale, aber auch neue Möglichkeiten, wenn man im Homeoffice arbeitet), Sonderausgaben und Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden.
Das Besondere bei der Veranlagung für das Jahr 2021 ist unter anderem, dass bestimmte Absetzbeträge und die sogenannte Negativsteuer mit der Steuerreform 2022 rückwirkend erhöht wurden.
Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer (wie z. B. Familienbonus Plus, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag). Dies gilt auch für den Verkehrsabsetzbetrag (bei Einkünften als Arbeitnehmer), dessen Zuschlag durch die Steuerreform 2022 rückwirkend für 2021 auf € 650,00 erhöht wurde (bei Einkommen bis € 16.000,00 wird dann bis € 24.500,00 auf € 0,00 eingeschliffen). Auch der Pensionistenabsetzbetrag wurde rückwirkend erhöht.
Negativsteuer: Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer bekommen so bis zu 55 % (erhöhter Wert ab 2021) von bestimmten Werbungskosten zurück. Dazu zählen insbesondere die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Gutschrift beträgt maximal € 400,00 pro Jahr. Pendler erhalten maximal € 500,00 pro Jahr. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung um € 650,00 (erhöhter Wert ab 2021) zu erhöhen.
Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen und Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % (erhöhter Wert ab 2021) der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 550,00 (erhöhter Wert ab 2021).
Stand: 25. Februar 2022
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