Landwirtschaftliche Nebengewerbe: Bedarf es einer Gewerbeberechtigung?
Seit jeher sind die Land- und Forstwirtschaft, deren Nebengewerbe, bestimmte Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie der Betrieb eines Buschenschankes von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen. Allerdings sieht das Gesetz speziell in Bezug auf landwirtschaftliche Nebengewerbe enge Grenzen vor, wie die nachfolgenden Beispiele veranschaulichen.
Kulturpflege
Entsprechend § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a der Gewerbeordnung (GewO) sind Dienstleistungen zur Kulturpflege dem landwirtschaftlichen Nebengewerbe zuzurechnen und folglich vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Unter Dienstleistungen zur Kulturpflege im ländlichen Raum erfasst das Gesetz das Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen wie Sport- und Parkanlagen sowie das Stutzen von Hecken und den Abtransport des Mähgutes. Grundsätzlich darf ein Landwirt derartige Tätigkeiten sowohl für die öffentliche Hand als auch für Private erbringen, wobei, sofern die Grünflächen nicht in öffentlicher Hand sind, es hierfür einer Gewerbeberechtigung bedarf. Liegt eine derartige Gewerbeberechtigung nicht vor, so besteht die Möglichkeit, hier über den „Maschinenring“ tätig zu werden.
Beispiel: Übernimmt ein Forstwirt die Fällung eines Baumes auf einem privaten Grundstück, so benötigt der Forstwirt im vorliegenden Fall eine Gewerbeberechtigung, da das Grundstück nicht im Eigentum der öffentlichen Hand steht.
Winterdienst
Hinsichtlich der Erbringung von Winterdienstleistungen, wie z. B. Schneeräumung, gilt, dass deren Erbringung auf privaten und öffentlichen Straßen einer Gewerbeberechtigung bedarf. Lediglich die Erbringung von Winterdiensten auf Güterwegen oder Straßen zur Erschließung landwirtschaftlicher Flächen kann auch von Landwirten im Rahmen der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten durchgeführt werden und bedarf demnach keiner Gewerbeberechtigung.
Nachbarschaftshilfe
Bäuerliche Nachbarschaftsdienste sind ebenfalls von der Gewerbeordnung ausgenommen, sofern sich der die Leistung beziehende bäuerliche Betrieb in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk befindet. Diesbezüglich gilt es allerdings auch zu beachten, dass die Höhe des dafür verrechneten Entgelts (Maschinenselbstkosten vs. Verrechnung der eigenen Arbeitskraft) wesentliche Auswirkungen im Hinblick auf das Ausmaß der persönlichen Steuer- oder Sozialversicherungspflicht haben kann.
Stand: 25. Februar 2022
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