Wann darf die Voll- bzw. Teilpauschalierung angewendet werden?
Mit 1.1.2015 tritt die neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte in Kraft.
Vollpauschalierung
Bisherige Regelung: 2011 – 2015 | Neuregelung ab 1.1.2015 |
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Allgemeiner Anwendungsbereich Bisher konnte sie angewendet werden bei einem land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert bis € 100.000,00. |
Allgemeiner Anwendungsbereich Die Vollpauschalierung ist bei einem Einheitswert bis € 75.000,00 möglich, wenn
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Gewinnermittlung Der Gewinn beträgt 39 % vom maßgeblichen Einheitswert. Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist erforderlich, wenn der forstwirtschaftliche Einheitswert über € 11.000,00 liegt. |
Gewinnermittlung Nach der Neureglung beträgt der Gewinn 42 % vom maßgeblichen Einheitswert. Auch weiterhin muss eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemacht werden, wenn der forstwirtschaftliche Einheitswert € 11.000,00 übersteigt. |
Teilpauschalierung
Bisherige Regelung: 2011 – 2015 | Neuregelung ab 1.1.2015 |
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Allgemeiner Anwendungsbereich Nur die Teilpauschalierung kann angewendet werden, wenn
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Allgemeiner Anwendungsbereich Ab 2015 ist die Teilpauschalierung möglich, wenn
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Gewinnermittlung Das Ausgabenpauschale beträgt 70 %. |
Gewinnermittlung Die Gewinnermittlung erfolgt entweder mit
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Stand: 23. Juni 2014
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