Was ändert sich aufgrund der erhöhten Treibstoffkosten im Einkommensteuergesetz?
Aufgrund der erhöhten Treibstoffkosten wurden das Pendlerpauschale und der Pendlereuro im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 wie folgt geändert:
Zusätzlich zu den bisherigen Pauschbeträgen des Pendlerpauschales sind folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen (in Klammer der neue monatliche Gesamtbetrag):
Kleines Pendlerpauschale:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
- mindestens 20 km bis 40 km: € 29,00 (insgesamt € 87,00) monatlich
- mehr als 40 km bis 60 km: € 56,50 (insgesamt € 169,50) monatlich
- mehr als 60 km: € 84,00 (insgesamt € 252,00) monatlich
Großes Pendlerpauschale:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
- mindestens 2 km bis 20 km: € 15,50 (insgesamt € 46,50) monatlich
- mehr als 20 km bis 40 km: € 61,50 (insgesamt € 184,50) monatlich
- mehr als 40 km bis 60 km: € 107,00 (insgesamt € 321,00) monatlich
- mehr als 60 km: € 153,00 (insgesamt € 459,00) monatlich
Beim Pendlereuro steht zusätzlich zum bisherigen Betrag von € 2,00 pro Jahr und Kilometer nun ein monatlicher Betrag von € 0,50 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu.
Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) im Kalenderjahr 2022 um € 60,00 und im Kalenderjahr 2023 um € 40,00.
Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird und für Lohnzahlungszeiträume von Mai 2022 bis Juni 2023 oben genannte Beträge noch nicht berücksichtigt wurden, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31.8.2022, durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
Stand: 25. Mai 2022
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