Welche Unterlagen kann ich heuer entsorgen?
Sie möchten Platz schaffen für Ihre neuen Unterlagen und fragen sich jetzt, wie lange Sie Ihre Buchhaltungsbelege, Rechnungen usw. aufbewahren müssen? Grundsätzlich beträgt die Frist für steuerliche Zwecke sieben Jahre. Das heißt, Sie dürfen ab 1.1.2015 Akten und Belege aus dem Jahr 2007 (oder älter) wegwerfen.
Teilpauschalierung
Teilpauschalierte Land- und Forstwirte müssen die Einnahmen laufend aufzeichnen. Auch sie müssen die Aufzeichnungen und die zugehörigen Belege sieben Jahre aufbewahren.
Ausnahmen von der Siebenjahresfrist
Einige Unterlagen müssen allerdings länger aufbewahrt werden. Dazu zählen z.B.
- Unterlagen, die relevant sind für ein anhängiges Berufungsverfahren oder gerichtliches/behördliches Verfahren.
Hier gilt: Sie sollten so lange verfügbar sein, so lange das Verfahren dauert. - Ebenfalls ein Sonderfall ist ein vorläufiger Bescheid. Die Frist beginnt immer erst dann zu laufen, wenn Sie einen endgültigen Bescheid erhalten haben.
- Aufzeichnungen über bestimmte Grundstücke müssen 22 Jahre lang aufbewahrt werden.
Beispiele für spezielle Aufbewahrungspflichten für Land- und Forstwirte
Die Förderperiode zum ÖPUL 2007 läuft zwar aus, aber der Betriebsinhaber hat alle Unterlagen, die für die Förderung relevant sind, zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Laufzeit beginnt mit dem Ende des letzten Verpflichtungsjahres. Diese Aufzeichnungsfrist gilt auch für die neue Förderperiode ÖPUL 2015.
Achtung ab 1.1.2015 beginnt die gesetzliche Verpflichtung zur betriebsbezogenen Aufzeichnung der Stickstoffdüngung. Die Aufbewahrungspflicht für diese Unterlagen beträgt sieben Jahre.
Stand: 22. Dezember 2014
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Ausgabe Winter 2014/2015
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