Zukäufe eines Winzers
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats zur Überschreitung der Zukaufsgrenzen beim Weinbau
Grenzen beim Zukauf
Laut dem Bewertungsgesetz ist ein einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb dann anzunehmen, wenn der Einkaufswert des Zukaufs fremder Erzeugnisse (z.B. Lebensmittel) nicht mehr als 25 % des Umsatzes des Betriebs beträgt. Abweichend davon ist beim Weinbau auch dann ein einheitlicher Weinbaubetrieb anzunehmen, wenn die Einkaufsmenge des Zukaufs nicht mehr beträgt als:
- 2.000 kg frische Weintrauben (der Unterposition 0806 10 der Kombinierten Nomenklatur) oder
- insgesamt 1.500 l Wein aus frischen Weintrauben (Unterposition 2204 21 und 2204 29 Kombinierte Nomenklatur) sowie
- Traubenmost (Unterposition 2204 30 Kombinierte Nomenklatur), je-weils pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche.
Werden diese Werte überschritten, ist hinsichtlich des Betriebes ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen, sofern aus der Art der Betriebsführung eine Nachhaltigkeit zu erwarten ist.
Nachhaltige Überschreitung
Zur Beurteilung, ab wann eine nachhaltige Überschreitung der Grenzen gegeben ist, bezieht sich der UFS auf die Einkommensteuerrichtlinien. Es ist auch das laufende Jahr miteinzubeziehen und eine Vorschau zu machen. Ab dem dritten Jahr, in dem die Zukäufe über den Grenzen liegen, ist von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Außer die Zukäufe sind aus nicht einkalkulierbaren Ernteausfällen (wie z.B. Frostschäden) entstanden oder es kann glaubhaft gemacht werden, dass die Überschreitung nur vorübergehend war. Wird die Zukaufsgrenze nachhaltig überschritten und ergibt sich die Nachhaltigkeit aus der Art der Betriebsführung, ist ab dem darauffolgenden Kalenderjahr ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen – z.B. wenn ein Kundenkreis beworben wird, den die eigene Produktion nicht mehr decken kann. Werden die Grenzen nachhaltig überschritten, liegen hinsichtlich des Weinbaus Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
UFS-Entscheidung
In der konkreten Entscheidung waren die Zukäufe deutlich über den Grenzen – auch Nachhaltigkeit war gegeben. Für den UFS lag daher kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb sondern ein Gewerbebetrieb (nicht nur für den Buschenschank, sondern auch für den Weinbau) vor. Daher durfte auch in der Umsatzsteuer die Pauschalregelung für Land- und Forstwirte nicht angewendet werden.
Stand: 22. Dezember 2014
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Ausgabe Winter 2014/2015
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