Welche Gesetzesänderungen brachte die Vorwahlzeit?
Am 12.10.2017, wenige Tage vor der Wahl des Nationalrates, verteilte die Politik Wahlgeschenke in Form von Nationalratsbeschlüssen. Hier eine Auswahl aus den Bereichen Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht:
Abschaffung der Mietvertragsgebühr für Wohnungen
Für die Vermietung von Wohnräumen muss künftig keine Mietvertragsgebühr mehr entrichtet werden. Diese Änderung betrifft Mietverträge über Wohnräume, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden. Die Vergebührung von Mietverträgen über Geschäftsräume und von Pachtverträgen, wie beispielsweise jene betreffend die Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, bleibt aber weiterhin erforderlich.
Angleichung der Rechte von Arbeitern an jene der Angestellten
Hier wurden einige Änderungen beschlossen. Die wichtigsten sind:
Mit 1.1.2018 entfällt die Mindestbeschäftigung für die Anwendung der Kündigungsregelungen des Angestelltengesetzes. Es gelten daher die gleichen Kündigungsregelungen für alle Angestellten – unabhängig vom Ausmaß ihrer Beschäftigung.
Die Systematik für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder nach einem Unfall wurde für Arbeiter, Lehrlinge und Angestellte angeglichen und verbessert. Diese Änderungen gelten grundsätzlich ab 1.7.2018.
Die sechswöchige Kündigungsfrist der Angestellten wird auch für Arbeiter gelten.
Das Dienstverhältnis soll grundsätzlich nur mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres aufgelöst werden können. Ähnlich wie bei den Angestellten steigt die Kündigungsfrist mit den Dienstjahren an.
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist fünf Monate. Diese Regelungen werden ab dem Jahr 2021 in Kraft treten.
Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (z. B. Baubranche, Tourismus), können abweichende Regelungen durch den Kollektivvertrag festgelegt werden.
Entfall der Auflösungsabgabe ab 2020
Die Auflösungsabgabe, die Arbeitgeber unter bestimmten Umständen bei Kündigung eines Mitarbeiters zu bezahlen haben, entfällt ab 2020.
Internatskosten für Lehrlinge
Ab 1.1.2018 werden die Internatskosten für Lehrlinge vom Arbeitgeber bezahlt und diesem wiederum vom Insolvenzentgeltfonds refundiert.
Stand: 27. Dezember 2017
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